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Rechtliches bei Bahnreisen Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen

Wie sieht es mit der Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen aus?

Sollten Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen z.B. durch MitarbeiterInnen des Bahnunternehmens oder Bahnhofbetreibenden beschädigt werden oder verloren gehen, haftet das Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten. Haftet das Bahnunternehmen für den Verlust oder die Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe (z.B. Rollator, Gehgestell, Rollstuhl, usw.), dann ist dafür keine Begrenzung der Haftungshöhe zulässig.

Die rechtlichen Grundlagen sind die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, die Verordnung VO (EU) Nr. 1300/2014 und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.

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