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Fahrgastrechte

Wir sind stets um unsere Fahrgäste und ihre Rechte bemüht. Gemeinsam mit unseren Partnerverkehrsunternehmen und der unabhängigen Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kümmern wir uns intensiv um die Lösung von Anfragen und Beschwerden.

Rechtliches bei Bahnreisen

 

Aufbehalten des Tickets

Wie lange muss ich mein Ticket behalten, bevor ich es wegwerfen kann?

Das Ticket muss bis zum Verlassen des Bahnsteigs des Zielbahnhofes vom Fahrgast aufbewahrt werden. Kontrollen sind nicht nur im Zug, sondern auch am Bahnsteig zulässig.
Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 EisbBFG.

Begleitung zum Zug

Ist es möglich, jemanden ohne Ticket bis zum Zug zu begleiten?

Ja, das ist zulässig. Wir empfehlen Ihnen bei Anwesenheit von Kontrollpersonal, diesem möglichst noch vor Betreten des Bahnsteigs Ihre Begleitfunktion für einen Fahrgast mitzuteilen. Die Beweislast, dass Sie den Bahnsteig nicht nur betreten haben, sondern auch mit dem Zug gefahren sind, liegt beim Unternehmen.
Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 und §14 EisbBFG.

Ticket und Ausweis bei Kontrollen

Muss ich ZugbegleiterInnen mein Ticket zeigen und mich ausweisen?

Auf Verlangen von ZugbegleiterInnen ist das Ticket vorzuweisen und auch auszuhändigen. Ebenso haben Fahrgäste zur Identitätsfeststellung einen Ausweis vorzuweisen, wenn diese über kein gültiges Ticket verfügen.
Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 3 EisbBFG.

Ausweispflicht für ZugbegleiterInnen

Müssen sich ZugbegleiterInnen ausweisen?

Auf Verlangen von Fahrgästen sind ZugbegleiterInnen verpflichtet, sich auszuweisen. Das kann durch einen Ausweis oder durch Angabe einer Dienstnummer erfolgen.
Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 4 EisbBFG.

Einbehaltung von Tickets

Bei einer Kontrolle wurde mein Ticket von einem der ZugbegleiterInnen einbehalten. Ist das zulässig?

Ja, ZugbegleiterInnen dürfen Ihr Ticket einbehalten, wenn z.B. der Verdacht auf ein ungültiges Ticket besteht. Sie müssen Ihnen die Einbehaltung bestätigen, damit Sie im Falle einer geforderten Strafzahlung (Fahrgeldnachforderung) oder eines Gerichtsverfahrens einen Beweis haben.
Die rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 5 EisbBFG.

Strafzahlungen

Ich habe eine Strafe bekommen, die ich als ungerecht empfinde. Muss ich die Strafe einbezahlen?

Eine Strafe bzw. Fahrgeldnachforderung kann grundsätzlich ausgestellt werden. Wenn Sie die Strafe als ungerecht empfinden, können Sie binnen einem Monat Einspruch bei dem betroffenen Bahnunternehmen oder im Verkehrsverbund einreichen. Das Unternehmen hat diesen zumindest einmal zu beantworten, bevor weitere Maßnahmen (z.B. Einschaltung eines Inkassounternehmens) veranlasst werden dürfen.
Gelangt Ihre Zahlung nicht fristgerecht ein, muss Sie das Unternehmen einmal mahnen, bevor weitere Maßnahmen gesetzt werden können.
Können Sie nachweisen, dass Sie ein gültiges personalisiertes Ticket besitzen, muss die Höhe der Strafe auf maximal 10 Prozent reduziert werden. Es wird empfohlen, so schnell wie möglich Kontakt mit dem Bahnunternehmen bzw. Verkehrsverbund aufzunehmen.
Die rechtliche Grundlage ist § 15 EisbBFG.

Rechte bei Zugverspätung bzw. Zugausfall

Mein Zug hatte Verspätung bzw. ist ausgefallen. Was sind meine Rechte?

Im Fall, dass der Zug mehr als 60 Minuten Verspätung hat und/oder der Anschlusszug verpasst wurde oder der Zug ausgefallen ist, gelten folgende Optionen:

  • Auf die Weiterfahrt verzichten, die kostenfreie Rückfahrt antreten und eine (anteilige) Erstattung des Fahrpreises beantragen. Das Bahnunternehmen hat in diesem Fall die nicht in Anspruch genommene Strecke bzw. die gesamte Strecke, wenn die Fahrt aufgrund der Verspätung sinnlos ist, gebührenfrei zu erstatten.
  • Die Fahrt ohne zusätzliche Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen (soweit das möglich ist) fortsetzen.
  • Die Reise auf einen späteren Zeitpunkt (innerhalb eines angemessenen Zeitraumes) verschieben. Zusätzlich gilt, dass gegebenenfalls die Geltungsdauer der Fahrausweise zu verlängern ist bzw. diese für alternative Beförderungswege gültig geschrieben werden (z.B. bei den zuggebundenen SparSchiene-Tickets.
  • In einem Hotel übernachten bzw. ein Taxi zu nutzen, wenn Sie den letzten Anschlusszug verpasst haben. Der im Nah- und Regionalverkehr festgelegte Höchstbetrag für eine Hotelübernachtung beträgt 80,- Euro pro Person und für eine Taxifahrt 50,- Euro pro Person. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, sich vorher an das jeweilige Unternehmen zu wenden.
  • Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten sind dem Fahrgast Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis anzubieten, sofern vor Ort vorhanden und möglich.

Die rechtliche Grundlage ist Art. 15, 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sowie § 2 und § 8 EisbBFG.

Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit zu informieren. Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z.B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore usw.) zu erfolgen. Es wird empfohlen, sich vom Bahnunternehmen eine Bestätigung über die Verspätung oder den ausgefallenen Zug ausstellen zu lassen.

Verspätungsentschädigung für VVT KlimaTicket Tirol BesitzerInnen

Welche Rechte hat man mit einem VVT KlimaTicket Tirol? Worauf muss man als Fahrgast achten und wie macht man Ansprüche geltend?

Fahrgäste, die über ein gültiges VVT KlimaTicket Tirol* verfügen, haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie überwiegend Eisenbahnen (mehr als 50% aller Fahrten) benützen und wenn auf den von ihnen verwendeten Eisenbahnstrecken während der Geltungsdauer ihres KlimaTickets Tirol wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle im Nah- oder Regionalverkehr auftreten.
In diesem Sinne haben die betreffenden in Tirol fahrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (kurz: EVU), die ÖBB-Personenverkehr AG und die DB Regio AG, Entschädigungsregelungen getroffen und ihre Tarif- und Beförderungsbestimmungen angepasst.

In Österreich wurden gesetzliche Regelungen (Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte vom 1. Juli 2013, BGBl. I Nr. 40/2013) betreffend die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen.

 

Nähere Informationen dazu sind unter den folgenden Links abrufbar:
ÖBB-Personenverkehr AG 
DB Regio AG

Anmelden eines Verspätungsentschädigungsverfahrens
Um diese Entschädigungsregelung gemeinsam mit dem EVUs umsetzen zu können, benötigen wir durch Ausfüllen eines Teilnahmeformulars einige zusätzliche Angaben der KlimaTicket Tirol KundInnen. Ohne diese Angaben ist eine Teilnahme am Verspätungsentschädigungsverfahren der Eisenbahnverkehrsunternehmen leider nicht möglich, wobei die Angaben unrichtiger Daten dazu führen, dass eine etwaige Entschädigungsverbindlichkeit wegfällt.

Folgende Broschüre gibt einen Überblick über die aktuellen Rechte und Pflichten der Bahn-Fahrgäste:
Folder Fahrgastrechte

Wenn Sie am Verspätungsentschädigungsverfahren teilnehmen möchten, füllen Sie bitte nachfolgendes Formular aus. Der VVT wird Ihre Informationen an das zuständige Eisenbahnunternehmen weiterleiten. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung erst möglich ist, wenn Ihr KlimaTicket Tirol bereits gültig ist. Eine Anmeldung ist nur sinnvoll, wenn 10% des Monatsanteiles Ihrer Ticketkosten jenen Mindestbetrag, der zur Auszahlung gelangt (derzeit € 4,00) nicht unterschreiten.

Achtung dieses Teilnahmeformular gilt nicht für KlimaTicket Österreich BesitzerInnen. 
*Wenn Sie über ein KlimaTicket Österreich verfügen wenden Sie sich bitte an die ÖBB. Mehr Infos dazu siehe nächster Abschnitt: Verspätungsentschädigung weitere KlimaTickets.

Hier gelangen Sie zum Teilnahmeformular

Verspätungsentschädigung weitere KlimaTickets

Welche Rechte hat man mit einem KlimaTicket? Worauf muss man als Fahrgast achten und wie macht man Ansprüche geltend?

BesitzerInnen von KlimaTickets haben im Fall von häufigen Zugverspätungen bzw. Zugausfällen (Stadtverkehr ist ausgenommen) Anspruch auf Entschädigung. Im Regionalverkehr gilt ein Pünktlichkeitsgrad von mindestens 95 Prozent. Bahnunternehmen, wie etwa die WESTbahn, die nur im Fernverkehr tätig sind, legen ihren Pünktlichkeitsgrad grundsätzlich selbst fest. Derzeit gilt bei der WESTbahn der Pünktlichkeitsgrad von 90,01 Prozent.

Klimaticket Österreich
Die Fahrgastrechte bei Verspätung und Ausfall sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Klimaticket Österreich und im "Handbuch für Reisen mit der ÖBB in Österreich" (Punkt A.5.4.) geregelt. Bitte geben Sie beim Kauf des Klimaticket Österreich  Ihre Einwilligung, dass das BMK der ÖBB Ihre personenbezogenen Daten für die Abwicklung Ihrer Fahrgastrechte zur Verfügung stellt. Ohne diese Einwilligung können Sie an diesem Entschädigungsverfahren nicht teilnehmen.

Die ÖBB bereitet die Anmeldemöglichkeit zum automatisierten Entschädigungsverfahren der ÖBB momentan vor, sie wird ab etwa Mitte 2022 für alle Klimaticket-KundInnen unter http://www.oebb.at/fahrgastrechte zur Verfügung stehen. Da allfällige Entschädigungsbeträge erst am Ende der Laufzeit Ihres Klimaticket Österreich mit einer einmaligen Auszahlung überwiesen werden, haben Sie als Kund:in keinen Nachteil daraus, dass die Anmeldung erst dann möglich sein wird. Die Anmeldung gilt selbstverständlich für die gesamte Laufzeit Ihres Klimaticket Österreich.

Verbund-KlimaTicket
Grundsätzlich ersucht der Verkehrsverbund (Ausnahme: VOR), der die Verbund-KlimaTicket ausgibt, seine KundInnen um ihre Zustimmung, ob diese an Entschädigungsverfahren teilnehmen wollen. Wenn Sie zustimmen, schickt der Verkehrsverbund Ihre Daten an das jeweilige Bahnunternehmen, das die Angaben überprüft und feststellt, ob in einem Geltungsmonat des KlimaTickets die Pünktlichkeit unterschritten wurde. Die Daten über die Pünktlichkeitsgrade erhalten die Bahnunternehmen im Regelfall von den Infrastrukturbetreibern. So erhält die ÖBB-Personenverkehr AG die Daten von der ÖBB-Infrastruktur.

Wenn der für alle Bahnen in Österreich (Ausnahme: WESTbahn) per Gesetz festgelegte Pünktlichkeitsgrad von mindestens 95 Prozent (den konkret geltenden Pünktlichkeitsgrad finden Sie auf der Website des Bahnunternehmens) in einem Monat nicht erreicht wird, erhalten Sie einmal im Jahr am Ende der Gültigkeitsdauer Ihres KlimaTickets eine Entschädigung auf das von Ihnen bekannt gegebene Bankkonto überwiesen. Überprüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob Sie sich angemeldet haben bzw. wenn ja, ob Ihre Daten (Strecke, Kontodaten, usw.) stimmen. Die Bahnunternehmen veröffentlichen die monatlichen Pünktlichkeitsgrade auf ihren Websites. Damit ist es für Fahrgäste möglich, die Pünktlichkeit zu überprüfen.

Verbund-KlimaTicket BesitzerInnen müssen bei Erwerb ihres KlimaTickets darauf achten, dass sie sich für die Entschädigung anmelden. Vom jeweiligen Bahnunternehmen oder der KlimaTickets ausgebenden Stelle wird nach Kauf des KlimaTickets ein Informations- und Anmeldungsschreiben bezüglich der Entschädigung übermittelt.

Die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt bei Verbund-KlimaTicket nach Anmeldung beim Verkehrsverbund durch Zustimmung zur Datenweitergabe an das jeweilige Bahnunternehmen. Von diesem werden BesitzerInnen von KlimaTickets schriftlich aufgefordert, ihre Daten anzugeben, um automatisch nach Ablauf des KlimaTickets entschädigt zu werden.

Sonstige KlimaTickets („ÖBB-Österreichcard“, WESTbahn-Jahresnetz-Tickets und andere Bahnunternehmen)
Bei sonstigen KlimaTickets legen die Eisenbahnverkehrsunternehmen grundsätzlich ihre Entschädigung selbst fest. Bei der ÖBB-Österreichcard muss für jede Verspätung ab 30 Minuten eines genutzten Fernverkehrszuges eine Bestätigung der Verspätung oder eine Reservierung für den von der Verspätung betroffenen Zug eingeholt werden. Pro drei Verspätungen erhalten betroffene Reisende dann eine Entschädigung vom Bahnunternehmen, die je nach Art der Österreichcard unterschiedlich ausfällt. Reisende mit Österreichcard 1. Klasse erhalten jeweils 30 Euro, jene mit Österreichcard 2. Klasse jeweils 20 Euro. Dies ist nur bis maximal 10 Prozent des Preises der Österreichcard möglich.
Informationen dazu können auf den Homepages der jeweiligen Bahnunternehmen eingesehen werden.
Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sowie § 4 und § 5 EisbBFG

 

Verspätungsentschädigung Einzel-, Wochen-, Monatsticket

Welche Rechte hat man mit einem Einzel-, Wochen- oder Monatsticket? Worauf muss man als Fahrgast achten und wie macht man Ansprüche geltend?

Für Einzelticket – derzeit in Österreich nur im Fernverkehr – bedeutet das: Bei mehr als 60 Minuten Verspätung erhalten Sie 25 %, ab 120 Minuten Verspätung 50 % des Ticketpreises zurück. Für Hin- und Retourfahrkarten wird der anteilige Preis pro Fahrtrichtung entschädigt.
Für Wochen- und Monatstickets (dies gilt auch für Wochen- und Monatstickets in einem Verkehrsverbund) können die Unternehmen und Verkehrsverbünde die Entschädigungshöhe selbst festlegen. Das größte österreichische Bahnunternehmen, die ÖBB-Personenverkehr, entschädigt pauschal 1,50 Euro je Verspätung über 20 Minuten. Mehr Informationen dazu finden Sie auf den jeweiligen Websites der Bahnunternehmen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.
Die rechtliche Grundlage ist Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.

BesitzerInnen von KlimaTickets und Zeitickets müssen sich auf den Homepages der jeweiligen Bahnunternehmen über die Bedingungen zur Entschädigung informieren, in einigen Fällen (z.B. bei der ÖBB-Personenverkehr bei Wochen- und Monatstickets bzw. bei der Österreichcard) sind dazu Verspätungsbestätigungen vorzulegen. Eine Entschädigung muss erst ab einem Mindestbetrag von vier Euro ausbezahlt werden. Darunter kann das Unternehmen eine Entschädigung ausschließen.

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus allen anderen Zeittickets (KlimaTickets außerhalb des Verbundbereichs, Monats- und Wochentickets) erfolgt unterschiedlich (z.B. mittels Sammlung von Verspätungsbestätigungen) und ist auf den Homepages der jeweiligen Bahnunternehmen ersichtlich.

Stornierung, Rückgabe und Erstattung

Ich kann mein Ticket nicht verwenden. Erhalte ich das Geld zurück? Fallen Gebühren an?

Einzeltickets können Sie grundsätzlich vor dem ersten Geltungstag zurückgeben.
Zeittickets können Sie auch während der Geltungsdauer zurückgegeben. Die Erstattung erfolgt teilweise, das bedeutet nur für jenen Zeitraum, ab dem das Ticket nicht mehr genutzt wird.
Für die Rücknahme der Tickets kann das Unternehmen eine adäquate Bearbeitungsgebühr verlangen. Liegt das Verschulden beim Unternehmen, z.B. bei einem Zugausfall und kann das Ticket innerhalb des Gültigkeitszeitraum nicht mehr verwendet werden, darf von Unternehmensseite keine Gebühr eingehoben werden.
Die rechtliche Grundlage ist § 9 EisbBFG.

Fristen bei Antrag auf Entschädigung

Ich habe einen Antrag auf Entschädigung gestellt und noch keine Rückmeldung erhalten. Ist vom Unternehmen eine Frist einzuhalten?

Gemäß der EU-Fahrgastrechteverordnung hat das Bahnunternehmen einen Monat Zeit, Ihren Antrag zu bearbeiten und die Auszahlung vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des vollständigen Antrages beim Bahnunternehmen zu laufen.
Die rechtliche Grundlage ist Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.

Tarifinformationen

Ich möchte mich über die wichtigsten Tarife informieren. Wo finde ich diese?

Eisenbahnunternehmen und Verkehrsverbünde müssen Fahrpläne und Tarife auf ihrer Website veröffentlichen. Auch muss eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen auf der Website zur Verfügung gestellt werden. Die aktuellen Tarifbestimmungen erhalten Sie unentgeltlich an den Personenschaltern der Bahnunternehmen oder Verkehrsverbünde.
Grundsätzlich muss es auch auf Bahnhöfen und in Zügen die Möglichkeit zur Einsicht in eine Zusammenfassung der Tarifbestimmungen geben.
Die rechtliche Grundlage ist § 12 EisbBFG, § 22 EisbG und Art. 8 iVm Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.

Informationspflichten

Ich fühle mich unzureichend über meine Rechte informiert. Welche Informationen sind vom Unternehmen bereitzustellen?

Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen angemessen und je nach Verfügbarkeit zu informieren. Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z.B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore usw.) zu erfolgen.
Die gesamte Verpflichtung zur Information liegt nicht nur beim Unternehmen. Auch der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie etwa Verspätungen und Zugausfälle zu informieren und angebotenen Mitteilungen zu beachten. Einer erhöhten Informationsverpflichtung sind die Unternehmen nachzukommen, wenn ihnen die Daten der Reisenden vorliegen (z.B. bei personenbezogenen Buchungen über das Internet), etwa mittels E-Mail oder SMS.
Die rechtliche Grundlage ist § 20 EisbBFG und Art. 8 iVm Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

Fahrgastrechte von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

Welche Pflichten haben Unternehmen gegenüber Menschen mit Behinderung im Bahnverkehr?

Bahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sind EU-rechtlich verpflichtet, die Zugänglichkeit des Bahnsystems für Menschen mit eingeschränkter Mobilität bestmöglich zu gewähren, bzw. insbesondere bei neuer Infrastruktur zu verbessern. Zusätzlich verlangt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), dass öffentliche Verkehrsmittel seit dem Jahr 2016 grundsätzlich barrierefrei zugänglich sein müssen.
Grundsätzlich müssen Bahnunternehmen Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität befördern. Diese haben insbesondere das Recht, im Zug und auf Bahnhöfen mit Personal kostenlose Hilfeleistungen (beim Ein-, Aus- und Umsteigen usw.) zur Verfügung gestellt zu bekommen. Auf Bahnhöfen ohne Personal sind Hilfeleistungen nicht gewährleistet. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor Reiseantritt zu erkundigen, ob Ihnen auf Ihrem gewünschten Start- und Zielbahnhof die entsprechenden Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt bzw. welche Alternativen angeboten werden können. Informationen über die Zugänglichkeit von Bahnhöfen, Haltestellen und Zügen erhalten Sie von den Bahnunternehmen (z. B. am Fahrkartenschalter oder telefonisch), dem Bahnhofsbetreibenden oder den ReiseveranstalterInnen. Für den Anspruch auf Hilfeleistungen ist grundsätzlich kein Nachweis vorzulegen.

Was ist bei Verweigerung der Beförderung von Menschen mit Behinderung?
Die Beförderung darf vom Unternehmen nur ausnahmsweise verweigert werden. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich und unter Angabe von Gründen, die Ablehnung zu erklären.

Besteht Anspruch auf Tickets ohne Aufpreis?
Es besteht Anspruch auf Tickets ohne Aufpreis. Manche Bahnunternehmen bieten ab einem gewissen Behinderungsgrad (z.B. mindestens 70 Prozent bei der ÖBB) bzw. durch das Vorweisen eines Behindertenausweises vergünstigte Tickets an. Eine rechtliche Verpflichtung für verbilligte Tickets gibt es für Unternehmen jedoch nicht.
Bahnunternehmen sind insbesondere verpflichtet, erforderliche Mobilitätshilfen (Rollstühle, Gehhilfen usw.) sowie Blinden- bzw. Serviceführhunde zu befördern.

Anmeldung von Hilfeleistungen

Müssen Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung angemeldet werden?

Damit Sie optimal betreut werden können, ist es notwendig, dass Fahrgäste die benötigten Hilfeleistungen 48 Stunden vor Reiseantritt anmelden und sich rechtzeitig vor der Abfahrt am Bahnhof einfinden (maximal 60 Minuten und mindestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit).
Bei Fahrten, die aus mehreren Teilstrecken bestehen bzw. wenn verschiedene Unternehmen involviert sind, empfehlen wir Ihnen die vollständigen Daten, wie z. B. Fahrplan, an welchen Bahnhöfen Sie die Hilfeleistungen benötigen usw. bei allen Unternehmen bekannt zu geben. Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, sind die Unternehmen verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.

Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen

Wie sieht es mit der Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen aus?

Sollten Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen z.B. durch MitarbeiterInnen des Bahnunternehmens oder Bahnhofbetreibenden beschädigt werden oder verloren gehen, haftet das Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten. Haftet das Bahnunternehmen für den Verlust oder die Beschädigung Ihrer Mobilitätshilfe (z.B. Rollator, Gehgestell, Rollstuhl, usw.), dann ist dafür keine Begrenzung der Haftungshöhe zulässig.
Die rechtlichen Grundlagen sind die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, die Verordnung VO (EU) Nr. 1300/2014 und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.

Diskriminierungen

Was ist in Fällen von (möglichen) Diskriminierungen zu tun?

In Fällen, bei denen es um mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geht, wird empfohlen, Kontakt zum Sozialministeriumservice aufzunehmen.

 

Rechtliches bei Busreisen

 

Gültigkeit von Fahrgastrechten

In welchen Bussen gelten Fahrgastrechte?

Die Rechte von Busfahrgästen sind grundsätzlich gültig, wenn:

  • Ein Fahrplan veröffentlicht ist und es sich somit um eine Linienbusfahrt handelt.
  • Der Ankunfts- oder Abfahrtsort innerhalb der EU (bzw. des EWR) liegt.Die Strecke mindestens 250 Kilometer lang ist.
  • Der Großteil der Strecke innerhalb der EU (bzw. des EWR) zurückgelegt wird bzw. keine Haltestelle auf der Strecke außerhalb der EU (bzw. des EWR) liegt.

Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 2 der Verordnung (EU) 181/2011 und aus § 32a KflG.

Eingeschränkte Gültigkeit von Fahrgastrechten

Wann ist eine eingeschränkte Gültigkeit der Rechte von Busfahrgästen gegeben?

Eine eingeschränkte Gültigkeit der Rechte von Busfahrgästen ist gegeben, wenn:

  • Die Strecke unter 250 Kilometer lang ist.
  • Der Bus den Großteil der Strecke außerhalb der EU (bzw. des EWR) zurücklegt und mindestens eine Haltestelle außerhalb der EU bzw. des EWR liegt.

Die rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Entschädigung bei Verspätung oder Annullierung

Was kann ich tun, wenn der Bus ausfällt, überbucht oder verspätet ist?

Was kann ich tun, wenn der Bus ausfällt, überbucht oder mehr als 90 Minuten verspätet ist?

  • Bei einer Busannullierung oder einer Busverspätung von mehr als 90 Minuten (und wenn die Fahrt planmäßig über drei Stunden dauern soll) sind den Fahrgästen Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit anzubieten, sofern vor Ort vorhanden und möglich.
  • Wenn ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehr nötig ist, muss Fahrgästen eine Übernachtungsmöglichkeit in einem Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunft organisiert werden. Unternehmen können den Höchstbetrag für Hotelübernachtungen auf 80 Euro pro Person und die Höchstdauer auf zwei Nächte begrenzen.
  • Grundsätzlich wird empfohlen, sich vorher an das jeweilige Unternehmen zu wenden.

Die rechtliche Grundlage ist Artikel 21 der Verordnung (EU) 181/2011.

Was kann ich tun, wenn der Bus ausfällt, überbucht oder mehr als 120 Minuten verspätet ist?

  • Auf die Weiterreise verzichten, die kostenfreie Rückfahrt antreten und eine (anteilige und gebührenfreie) Erstattung des Fahrpreises beantragen.
  • Die Fahrt zum ehestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen fortsetzen.
  • Zusätzliche Erstattungsansprüche von 50 Prozent des ursprünglichen Ticketpreises entstehen, wenn das Beförderungsunternehmen nicht die Auswahl zwischen Weiterreise und Erstattung des Fahrpreises anbietet.
  • Grundsätzlich wird empfohlen, sich vom Busunternehmen eine Bestätigung über die Busverspätung oder den Busausfall ausstellen zu lassen.

Die rechtliche Grundlage ist Artikel 19 der Verordnung (EU) 181/2011.

Fristen für Entschädigung & Erstattung

Ich habe mich an das Unternehmen gewandt, aber keine Rückmeldung erhalten. Sind hier Fristen einzuhalten?

Fahrgäste, die eine Beschwerde an ein Unternehmen richten wollen, müssen dies binnen drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Beförderung tun. Das Unternehmen hat dann einen Monat Zeit, erstmals zu antworten und bekannt zu geben, ob es der Beschwerde stattgibt, sie ablehnt oder sie noch bearbeiten wird. Eine endgültige Antwort muss binnen drei Monaten nach Eingang der Beschwerde gegeben werden.
Die rechtliche Grundlage ist Artikel 27 der Verordnung (EU) 181/2011.

Informationspflichten

Welche Informationspflichten haben Busunternehmen, Busbahnhofbetreiber und Fahrgäste?

Fahrgäste sind vom Unternehmen oder gegebenenfalls vom Busbahnhofbetreiber über Verspätungen und Ausfälle sowie die voraussichtlichen Auswirkungen ehestmöglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit, zu informieren. Die Information hat über die vorhandenen Informationskanäle (z.B. Schalter, Fahrkartenautomat, Aushänge, Monitore sowie nach Möglichkeit auch auf elektronischem Weg) zu erfolgen.
Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 20 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Rechte für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

Welche Pflichten haben Unternehmen gegenüber Menschen mit Behinderung im Busverkehr?

Grundsätzlich müssen Busunternehmen Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität befördern. Die Beförderung darf vom Unternehmen nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn sie geltenden Sicherheitsvorschriften widersprechen würde, oder aus technischen Gründen (z.B. aufgrund der Fahrzeugbauart oder der Haltestelleninfrastruktur) nicht möglich ist.
Es besteht Anspruch auf Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen. Falls zur sicheren Beförderung des Fahrgastes mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität eine Begleitperson notwendig ist, muss diese kostenlos befördert werden.

Anmeldung von Hilfeleistungen

Müssen Hilfeleistungen von Menschen mit Behinderung im Busverkehr angemeldet werden?

Damit sich die Unternehmen darauf einstellen können, ist es notwendig, dass Fahrgäste die benötigten Hilfeleistungen 36 Stunden zuvor anmelden und sich rechtzeitig vor der Abfahrtszeit einfinden. Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, sind die Unternehmen verpflichtet, bestmögliche Unterstützung für Menschen mit Behinderung zu leisten.

Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen

Was ist bei Beschädigung oder Verlust von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen seitens MitarbeiterInnen des Unternehmens zu tun?

Sollten Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen von MitarbeiterInnen des Busunternehmens beschädigt werden oder verloren gehen, haftet das Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten. Sofern es machbar ist, muss das Unternehmen auch ehestmöglich einen vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.
Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 9, 10, 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Diskriminierungen

Was ist bei möglichen Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes zu tun?

In Fällen, bei denen es um mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geht, wird empfohlen, Kontakt zum Sozialministeriumservice aufzunehmen.

 

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Die unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) unterstützt Passagiere, die mit der Entscheidung des Bahnunternehmens bzw. des Verkehrsverbundes nicht einverstanden sind. Als kostenlose und unabhängige Schlichtungsstelle sorgt sie im Streitfall für rasche und verbindliche Lösungen und Entschädigungen (z. B. bei Verspätungen, Annullierungen). Ihre Unterlagen reichen Sie bitte mittels Beschwerdeformular, www.apf.gv.at, ein. Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein senden Sie die Unterlagen per Post an: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Fachbereich Bahn, Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien.