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Rechtliches bei Busreisen Haftung für beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen

Was ist bei Beschädigung oder Verlust von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen seitens MitarbeiterInnen des Unternehmens zu tun?

Sollten Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen von MitarbeiterInnen des Busunternehmens beschädigt werden oder verloren gehen, haftet das Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten. Sofern es machbar ist, muss das Unternehmen auch ehestmöglich einen vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

Die rechtlichen Grundlagen sind Art. 9, 10, 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

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